2. Provisionsabrechnung, Buchauszug, Bucheinsichtnahme, Auskunft, eidesstattliche Versicherung

2.1 Anforderungen

Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 1 HGB Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung. Die Provisionsabrechnung sollte alle Informationen enthalten, die für Grund und Höhe der Provision von Bedeutung sind. In der Regel sind in Provisionsabrechnungen nur die Rechnungen, Rechnungsbeträge und die Provisionsbeträge aufgeführt. Daraus kann der Handelsvertreter noch nicht alle Umstände, die für die Provision wichtig sind, ersehen.

Daher gibt das Gesetz ihm den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Dieser ist ein Auszug aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers.

Da das Gesetz die Anforderungen an einen Buchauszug nicht definiert, hat der BGH diese festgelegt:

  • Auftragsdatum
  • Auftragsnummer
  • Warenwert lt. Auftrag
  • Warenmenge lt. Auftrag
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsbetrag
  • Kunde mit genauer Anschrift
  • Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte im Sinne von § 87 Abs. 3 HGB
  • Höhe der eingegangenen Zahlungen
  • Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür

BGH v. 23.10.1981, DB 1982, S. 376 u.a.

Nur wenn die Provisionsabrechnung alle diese Angaben enthält oder der Handelsvertreter die Provisionsabrechnung anerkannt hat, besteht kein Anspruch des Handelsvertreters mehr auf Erteilung eines Buchauszuges. Der Buchauszug hat als einzige Voraussetzung diejenige, daß er geltend gemacht wurde.

2.2 Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen

Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen des Unternehmers durch den Handelsvertreter kann nicht als ein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters ausgelegt werden, aufgrund dessen ihm Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Zahlung weiterer Provisionen nicht mehr zustehen würden;

BGH v. 29.11.1995, NJW 1996, S. 588

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 87c II HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat.
Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Deswegen ist allein in dem Umstand, daß der Handelsvertreter über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen des Unternehmers widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen.

2.3 Verjährung

Der Buchauszug ist ein selbständiger Hilfsanspruch des Handelsvertreters, der der eigenen Verjährung unabhängig vom Provisionsanspruch unterliegt;

BGH vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 sowie vom 13.03.1961, BB 1961, S. 424.

Bis zum 15. Dezember 2004 galt für alle Ansprüche aus dem Handelsver-tretervertragsverhältnis eine einheitliche Verjährung von 4 Jahren gemäß § 88 HGB. Diese wurde aufgehoben. Es gilt jetzt die allgemeine Verjährung des BGB von 3 Jahren ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres. Nach der des Bundesgerichtshofes vom 03.08.2017 (s.0.) bedarf es zur Fälligkeit des Buchauszugs nicht mehr der Geltendmachung des Anspruches. Voraussetzung ist lediglich, dass der Unternehmer die Provisionen abschließend abrechnet. Beginn der Verjährung ist damit nach § 199 BGB der Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung erfolgte und der Handelsvertreter von ihr Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die eintretende Verjährung umfasst nach der Rechtsprechung des BGH jetzt nicht nur den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die abgerechneten Provisionen, sondern über alle Provisionsansprüche, die in der Abrechnung hätten abgerechnet werden können. Im Saisongeschäft hingegen werden die Geschäfte zum Teil erst mehr als ein halbes Jahr nachdem die Orders geschrieben wurden ausgeführt und abgerechnet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt mithin erst am Schluss des Jahres, in dem sie abgerechnet wurden oder hätten abgerechnet werden sollen.

BGH vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, OLG Frankfurt vom 27.10.2017, Az. 12 U 103/16.

2.4 Klage

In der Praxis wird der Buchauszug im Wege der Stufenklage, d.h. in der ersten Stufe der Auskunftsanspruch in der Form des Buchauszuges und in der zweiten Stufe der Provisionszahlungsantrag, geltend gemacht. Dem Buchauszug wird mit einem Teilurteil stattgegeben.

2.5 Vollstreckung

Eine Vollstreckung des Buchauszuges erfolgt als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO, wobei der Handelsvertreter das Recht hat, nach § 887 Abs. 2 ZPO einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses auf die infolge der Ersatzvornahme durch einen Buchprüfer entstehenden Kosten zu stellen, zu dem der Unternehmer im Beschlußverfahren vom Prozeßgericht verurteilt wird.

2.6 Bucheinsichtnahme, ergänzende Auskunft, eidesstattliche Versicherung

Bestehen gegenüber dem Buchauszug begründete Zweifel an dessen Vollständigkeit oder Richtigkeit, so hat der Handelsvertreter den Anspruch auf Bucheinsichtnahme nach § 87c Abs. 4 HGB. Diese Bucheinsichtnahme erfolgt nach Wahl des Unternehmers durch den Handelsvertreter selbst oder durch einen vom Handelsvertreter zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen. Der Handelsvertreter kann einen Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen im ersteren Falle mitnehmen;

OLG Düsseldorf v. 27.03.1968, HVR Nr. 383.

Den Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen muß der Handelsvertreter anders als bei der Zwangsvollstreckung eines Buchauszuges zunächst bezahlen. Er kann diese Kosten allerdings vom Unternehmer ersetzt verlangen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständige feststellt, daß der Buchauszug unrichtig oder nicht vollständig war.

Daneben hat der Handelsvertreter Anspruch auf ergänzende Auskunft provisionsrelevanten Fragen, die sich aus dem Buchauszug ergeben, auch zu Geschäften, die im Buchauszug ggfs. fehlen oder unrichtig angegeben sind.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges kann der Handelsvertreter vom Unternehmer verlangen, wenn nach erfolgter Bucheinsicht noch unaufgeklärte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit verbleiben.

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