9. Gerichtsstand

9.1 Deutsche Vertragsverhältnisse

Bei einem Handelsvertreterverhältnis kann, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen besteht.

Maßgebend ist § 269 BGB. Danach ist Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, sofern ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Die Ansprüche auf Auskunft unter Vorlage eines Buchauszuges sowie auf Provisions- und Ausgleichszahlung sind am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen.

Der Umstand, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen im allgemeinen am Ort der Tätigkeit des Handelsvertreters liegt, reicht allein nicht dazu aus, diesen Ort auch als einheitlichen Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen. Auf den Schwerpunkt des Handelsvertreterverhältnisses hat die Rechtsprechung bislang lediglich bei der Frage abgestellt, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist (vgl. BGHZ 53, S. 332, 337). Diese Rechtsprechung läßt nicht zwingend auch auf einen einheitlichen Erfüllungsort schließen.

BGH v. 22.10.1987, NJW-RR 1988, S. 966

9.2 Gerichtsstand des Zurückbehaltungsrechts

Der Handelsvertreter kann als Kaufmann das Zurückbehaltungsrecht des § 371 Abs. 4 HGB für sich in Anspruch nehmen. Auch dieser Anspruch kann nach § 88a HGB im voraus nicht ausgeschlossen werden. Allerdings schränkt § 88a Abs. 2 HGB dieses Recht für vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen – Muster – auf fällige Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche ein. Ausgleichsansprüche können für den Zurückbehalt von Mustern nicht verwandt werden.

Das Zurückbehaltungsrecht gibt dem Handelsvertreter den besonderen Gerichtsstand der Klage auf Gestattung der Befriedigung wegen eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts.

HansOLG Hamburg v. 17.10.1962, HVR Nr. 286.

9.3 Europäische Vertragsverhältnisse

Mit der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hat der Rat der Europäischen Union unter anderem die Gerichtstände für Vertragsverhältnisse zwischen Personen neu geregelt, die in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Soweit also in einem Handelsvertretervertragsverhältnis der Unternehmer seinen Sitz in einem anderen Land der EU hat als der Handelsvertreter, kann der Handelsvertreter künftig seine Ansprüche in dem Land einklagen, in dem er seine Tätigkeit für den Unternehmer ausgeübt hat. Ein deutscher Handelsvertreter, der beispielsweise für ein italienisches Unternehmen in Deutschland tätig war, kann seine Ansprüche gegenüber dem italienischen Unternehmen in Deutschland einklagen. Die Registrierung und Vollstreckung daraufhin ergehender Urteile in anderen EU-Staaten ist künftig nur noch eine Formalität. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten außer für Dänemark. Die Regelungen zum Gerichtsstand können durch Gerichtsstandsvereinbarungen geändert werden. Sie gelten mithin für Verträge, in denen sich der Handelsvertreter und der Unternehmer auf keinen bestimmten Gerichtsstand geeinigt haben. Die Verordnung ist am 01.03.2002 in Kraft getreten.

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