8. Versicherungsvertreter

Was tun, wenn der Versicherer Provisionen nicht zahlt?

Auch wenn der Versicherungsvertreter in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Versicherer steht, so hat er in dem vertraglichen Umfang Anspruch auf Zahlung seiner Provision, dem Entgelt für seine Tätigkeit, die er selbständig für den Versicherer ausübt, auch wenn ihn die Vorgaben der Versicherer zunehmend einschränken und die Grenze zur abhängigen Beschäftigung teilweise greifbar wird. Der Gesetzgeber hat dem Handelsvertreter eine Reihe von Instrumentarien an die Hand gegeben, mit denen er die korrekte Abrechnung und Bezahlung der ihm geschuldeten Provisionen durchsetzen kann. Diese Instrumentarien sollen im folgenden erläutert werden. Sie sind abhängig von den unterschiedlichen, in der Praxis auftretenden Fallgestaltungen.

8.1 Vom Versicherer abgerechnete, aber nicht gezahlte Provisionen

Soweit der Versicherer die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen zwar abgerechnet, aber nicht ausgezahlt hat, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Zunächst muss die Provision fällig geworden sein. Die meisten Versicherungsvertreterverträge sehen hierfür Regelungen vor, die weitgehend der gesetzlichen Bestimmung des § 87a Abs. 4 HGB entsprechen. Danach ist der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem er nach § 87c Abs. 1 HGB abzurechnen ist. § 87c Abs. 1 HGB bestimmt, dass der Unternehmer über die Provisionsansprüche des Vertreters monatlich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats abzurechnen hat. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Provisionsanspruches an sind kaufmännische Zinsen in Höhe von 5% p.a. auf den ausstehenden Betrag zu zahlen (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB). Mit Ablauf von 30 Tagen nach Erteilung der Abrechnung und vorliegender Fälligkeit der Provision gerät der Versicherer mit der Provisionszahlung kraft Gesetzes (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Verzug. Gleiches geschieht, wenn der Versicherer von dem Vertreter nach Fälligkeit des Provisionsanspruchs zur Zahlung der Provision gemahnt wird.

Vom Zeitpunkt des Verzugseintrittes an hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB, mit Stand vom 21.10.04 waren dies 9,13%). Ihm sind aber auch alle durch die Nichtzahlung entstehenden Schäden zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies können zum einen die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende Zinsen eines Kredites, insbesondere eines Überziehungskredites, oder die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufzuwendenden Kosten sein.

Es empfiehlt sich, die trotz erfolgter Mahnung nicht gezahlte Provision zunächst von anwaltlicher Seite nochmals einfordern zu lassen. Dem Versicherer sollte zur Zahlung der Provision eine angemessene Frist gesetzt und darauf hingewiesen werden, dass die Nichteinhaltung der Frist sowohl die gerichtliche Geltendmachung der Forderung als auch ernsthafte Konsequenzen für das Vertragsverhältnis, insbesondere eine fristlose Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses, nach sich ziehen kann. Durch diesen Hinweis erlangt dieses Schreiben gleichzeitig den Charakter einer Abmahnung. Sollte die Provision dann innerhalb der Frist immer noch nicht gezahlt worden sein, dürfte es empfehlenswert sein, den Klageweg zu beschreiten. In Abstimmung mit dem Rechtsanwalt, der in Versicherungsvertretersachen versiert sein sollte, kann sich dann auch die Möglichkeit ergeben, das Vertragsverhältnis fristlos oder aus begründetem Anlass unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Im Falle einer fristlosen Kündigung wäre der Versicherer nicht nur verpflichtet, den Versicherungsvertreterausgleich ( 89b HGB) zu zahlen, sondern auch dem Vertreter Schadensersatz für diesem bis zum ordentlichen Vertragsende entgehende Provisionen zu leisten. Bei einer ordentlichen Kündigung aus begründetem Anlass ist der Ausgleich ebenfalls zu zahlen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ist davon abhängig, ob es dem Vertreter unzumutbar ist, aufgrund des Umstandes der Nichtzahlung seiner Provisionen bis zum Ablauf seiner vertraglichen Kündigungsfrist für den Fall einer ordentlichen Kündigung an dem Vertrag festzuhalten. Gegebenenfalls ist es ratsam, nach der ersten noch eine zweite Abmahnung hinterher zu senden, in der nochmals auf die Konsequenz der fristlosen Kündigung im Falle der Nichtzahlung binnen angegebener Frist hingewiesen wird. Die Abmahnschreiben sollten per Telefax vorab und Einschreiben/Rückschein versandt werden. Wichtig ist, dass über die Frage, ob das Vertragsverhältnis fristlos oder ordentlich aus begründetem Anlass gekündigt werden sollte, nicht ohne Einholung qualifizierten Rechtsrates entschieden wird, da der Vertreter sich im Falle einer unberechtigten fristlosen Kündigung seinerseits schadensersatzpflichtig gegenüber dem Versicherer machen würde, mit einer fristlosen Kündigung des Versicherers rechnen müsste und seinen Vertreterausgleich verlöre. Letzteres gilt auch bei einer ordentlichen Kündigung, für die kein begründeter Anlass vorlag. Unabhängig hiervon kann die prozessuale Durchsetzung der Provisionsforderungen gegenüber dem Versicherer erfolgen.

8.2 Vom Versicherer bislang nicht abgerechnete und gezahlte Provisionen

Sind Provisionen des Vertreters offen, die vom Versicherer bislang nicht abgerechnet wurden, ist zwischen solchen Provisionen zu unterscheiden, die dem Vertreter dem Grunde und der Höhe nach vollständig bekannt sind und solchen, bei denen dies gerade nicht der Fall ist. Im ersten Fall handelt es sich um Versicherungsverträge, bei denen der Vertreter alle Einzelheiten kennt, die es ihm ermöglichen, seine Provision anhand der vertraglichen Provisionsstaffeln selbst zu ermitteln. In diesem Fall steht dem Versicherungsvertreter zwar auch der Anspruch auf Abrechnung dieser Provision zu (§ 87c Abs. 1 HGB); ist dem Vertreter auch bekannt, dass die Provision ihm gegenüber zur Zahlung fällig ist, weil er beispielsweise Kenntnis davon hat, dass die entsprechende Prämienzahlung des Versicherungsnehmers eingegangen und die vertragliche oder gesetzliche Fälligkeit der Provision (siehe unter 1.) eingetreten ist, kann er diese Provision sofort beziffert geltend machen und nötigenfalls einklagen.

Ist es ihm nicht möglich, die Höhe der Provision selbst zu ermitteln oder festzustellen, ob die Provision bereits fällig ist, so hat er die Möglichkeit, mit der Abrechnung der Provision, aber auch isoliert, einen Buchauszug zu verlangen (§ 87c Abs. 2 HGB). Dieser Anspruch kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87a Abs. 5 HGB). Er steht dem Handels- wie dem Versicherungsvertreter für alle nicht verjährten Provisionsansprüche, egal ob sie dem Vertreter bekannt oder unbekannt sind, zu, soweit dieser die Provisionsabrechnung nicht als richtig anerkannt hat und ein Buchauszug nicht bereits mit den Provisionsabrechnungen erteilt wurde. Letzteres kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Wichtig zu wissen ist für den Vertreter, dass er sich mit der Anerkennung der Provisionsabrechnungen seines Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges begibt. Deshalb ist von einer pauschalen Anerkennung der Provisionsabrechnungen grundsätzlich abzuraten. Der Buchauszug hat nach der einschlägigen höchstrichterlichen ober- und landgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, der für den Versicherungsvertreter provisionspflichtig sein könnte und der nicht verjährt ist, folgende Angaben zu enthalten:

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

Datum und Versicherungsnummer des Versicherungsvertrages einschließlich eventueller Erweiterungen,

Art und Inhalt des Versicherungsvertrags, insbesondere Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen,

Datum des Versicherungsbeginns einschließlich der Daten eventueller Erweiterungen des Versicherungsumfangs,

im Falle von Lebensversicherungen

– die Versicherungssumme und gegebenenfalls Erhöhung durch Dynamik,

– das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin

– Laufzeit des Versicherungsvertrages,

– Datum und Höhe der eingegangen Prämienzahlungen,

im Falle von Kündigungen

– der Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages,

im Falle von Stornierungen

– das Datum der Stornierung,

– die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und

– die Gründe für die Stornierung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass auch das Datum von Stornogefahrmitteilungen und der Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Gründe für die Stornierung anzugeben ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.03.2001 (NJW 2001, S. 2333 ff.) bestätigt. In dieser Entscheidung nahm der Bundesgerichtshof ausführlich zu den Anforderungen, die an einen Buchauszug für einen Versicherungsvertreter zu stellen sind, im einzelnen Stellung genommen. Die vorgenannten Bestandteile des Buchauszuges sind größtenteils auch in dieser Entscheidung, aber auch mit diversen ober- und landgerichtlichen Entscheidungen (so u.a. vom OLG Hamm, BB 1987, S. 1329) bekräftigt worden. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist an keinerlei Voraussetzungen gebunden, außer der, dass ihn der Vertreter verlangen muss (OLG Nürnberg vom 28.12.1990, HVR Nr. 710). Er ist ein ausgesprochen wirksames Instrumentarium des Vertreters, um seine Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Erteilt der Versicherer, obgleich er durch ein vollstreckbares Urteil hierzu verurteilt wurde, den Buchauszug nicht, so kann die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Vertreter ermächtigt wird, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherers erstellen zu lassen und der Versicherer verpflichtet wird, auf die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten einen entsprechenden Vorschuss zu zahlen (vgl. OLG Köln vom 09.10.1991, HVR Nr. 709). Wird von dem Versicherer ein Buchauszug erteilt und hat der Vertreter begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges, so ist der Vertreter berechtigt, nach Wahl des Unternehmers entweder selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, d.h. insbesondere die EDV, aber auch in die Vertragsurkunden etc. zu nehmen. Bei der Bucheinsichtnahme hat der Vertreter allerdings die entstehenden Kosten vorzuschießen und kann sie vom Versicherer erstattet verlangen, wenn die Einsichtnahme Fehler des Buchauszuges festgestellt hat.

Beruft der Versicherer sich darauf, dass dem Vertreter für einzelne Versicherungsverträge keine Provision zusteht, wird es generell empfehlenswert sein, den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges geltend zu machen, damit der Vertreter, ratsamerweise mit Hilfe eines Rechtsberaters, in die Lage versetzt wird, selbst zu beurteilen, ob die von dem Versicherer gegebene Aussage richtig ist. Er braucht, wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 21.03.1997 (NJW-RR 1997, S. 1322 ff.) ausdrücklich feststellte, nicht das Prozessrisiko einzugehen, erst nach Erhebung einer entsprechende Klage feststellen zu können, dass ihm die geltend gemachte Provision doch nicht zusteht. Entsprechendes gilt selbstverständlich insbesondere auch für die vom Versicherer zurückgeforderten Provisionen. Auch hier hat der Vertreter Anspruch darauf, seine Provisionsabrechnungen mittels des Buchauszuges auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach einem erst jüngst ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.03.2004 (NJW-RR 2004, S. 1266) entschieden wurde, dass der Versicherer, wenn er vom Handelsvertreter wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionen zurückfordert, wegen § 87a Abs. 3 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung und der Unterrichtung des Vertreters über die Stornogefahr darzulegen sowie die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen vorzurechnen hat. Vereinbarungen in Vertreterverträgen, wonach bei nicht erhobenen Einwendungen die Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, sind wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB nichtig. Auch dies bestätigte das OLG Hamm in seiner vorgenannten Entscheidung.

Soweit von dem Versicherer die dem Vertreter zustehenden Provisionen trotz erfolgter Abmahnung nicht gezahlt werden, kann dieser u.U. von seinem Recht zur fristlosen Kündigung oder Kündigung aus begründetem Anlass des Vertretervertrages Gebrauch machen. Insoweit wird auf die unter 1. gemachten Ausführungen verwiesen. Ein Recht zur Kündigung aus begründetem Anlass kann sich auch ergeben, wenn der Versicherer den von ihm verlangten Buchauszug nicht erteilt. Die Entscheidungen darüber sollten auch in diesem Fall nur nach Rücksprache mit einem fachkundigen Rechtsberater getroffen werden.

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